Die Satzung des Vereins

Bugenhagen-Konvikt in Hamburg e.V.

 

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen „Bugenhagen-Konvikt in Hamburg“ e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb eines Konvikts (Studentenwohnheim) für Studierende der evangelischen Theologie und für Studierende anderer Disziplinen, die sich in den Geist des Hauses einfügen. Das Konvikt soll den Studierenden nicht nur Unterkunft gewähren, sondern sie auch zu einer christlichen Arbeits- und Lebensgemeinschaft zusammenschließen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3

(1) Mitglieder des Vereins sind:

  1. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche)
  2. Der Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg

(2) Weitere Mitglieder können durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums aufgenommen werden.

(3) Jedes Mitglied kann zum 31. Dezember eines Jahres seinen Austritt erklären. Die Erklärung muss dem Vorstand bis zum 31. Dezember des Vorjahres zugegangen sein.

§4

Eine Beitragspflicht besteht nicht. Die Nordkirche leistet jedoch freiwillige Zuschüsse nach Maßgabe der von der Synode beschlossenen Haushaltspläne der Nordkirche.

§5

Organe des Vereins sind:

(1) Das Kuratorium

(2) Der Vorstand

(3) Der/Die Konviktinspektor/in (Geschäftsführung)

§6

(1) Das Kuratorium ist die Mitgliederversammlung des Vereins

(2) Dem Kuratorium gehören an:

  1. Vier Delegierte des Vereins der Nordkirche (siehe § 3.(1).a); davon ist einer/eine der/die zuständige Dezernent/in im Landeskirchenamt der Nordkirche bzw. ein/eine von ihm/ihr benannte/r Vertreter/in. Die drei anderen sollen dem Sprengel Hamburg und Lübeck angehören; diese werden von der Kirchenleitung der Nordkirche oder der von der Kirchenleitung bestimmten Stelle benannt. Die Delegierten können sich im Verhinderungsfalle mit schriftlicher Vollmacht gegenseitig vertreten.
  2. Drei Delegierte des Lehrkörpers des Vereinsmitgliedes Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg (siehe § 3.(l).b), die vom Vorstand des Fachbereichs benannt werden, darunter der/die Protektor/in (siehe § 10.(2)).
  3. Je eine/ein Delegierte/r für neu aufgenommene Mitglieder (siehe § 3.(2))
  4. Drei auf Grund der Satzung der Heimselbstverwaltung gewählte Bewohner/innen des Konvikts.
  5. Mit beratender Stimme sollen zu den geeigneten Tagesordnungspunkten die Verwaltung, der/die Hausmeister/in und der/die Konviktinspektor/in hinzugezogen werden.

§7

(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren seine/n Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

(2) Das Kuratorium wird von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einberufen. Es ist außerdem einzuberufen, wenn der/die zuständige Dezernent/in im Landeskirchenamt der Nordkirche bzw. ein vom ihm/ihr benannte/r Vertreter/in (s. § 6.a) oder mindestens drei andere Mitglieder des Kuratoriums dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

(3) Das Kuratorium ist mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung von seinem/seiner Vorsitzenden einzuberufen. Die Frist berechnet sich nach dem Zeitpunkt des Abgangs des Einberufungs-Schreibens.

(4) Das Kuratorium kann die Tagesordnung ändern und erweitern.

§8

Das Kuratorium beschließt über:

(1) Wahl und Entlastung des Vorstandes

(2) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(3) Haushaltsplan, Investitionsplan und Jahresabschluss

(4) Vorschlag für die Bestellung des /der Protektors/in

(5) Mitwirkung bei der Bestellung des/der Konviktinspektors/in

(6) Heimordnung und Aufnahmeordnung

(7) Grundsätze für den Betrieb und die Verwaltung des Konviktes

(8) Grundsätze für Inhalte und Gestaltung der Mietverträge

§9

(1) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedoch bedürfen Beschlüsse gemäß § 8.(2) einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums.

(3) Über die Beschlüsse des Kuratoriums wird von einem/einer Schriftführer/in, den/die das Kuratorium bestellt, eine Niederschrift geführt, die von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums zu unterschreiben ist.

§10

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Protektor/in als Vorsitzende/n und zwei weiteren Mitgliedern, die vom Kuratorium auf drei Jahre gewählt werden. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Der/Die Protektor/in muss Professor/in am Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg sein und wird auf Vorschlag des Kuratoriums vom Vorstand des Fachbereiches Evangelische Theologie auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er/Sie wirkt darauf hin, dass Struktur und Betrieb des Konvikts der Zielsetzung des Vereins entsprechen.

§11

(1) Der Vorstand hat unter eigener gemeinsamer Verantwortung das Konvikt zu leiten. Er plant und steuert das Leistungsangebot sowie die Investitionspolitik und sichert die Kapazitätsauslastung und die Liquidität. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Anstellung und Entlassung der Mitarbeitenden
  2. Erlass und Kontrolle der Vollmachten
  3. Wirtschaftliche Nutzung, Pflege und Instandhaltung der Gebäude
  4. Aufstellung von Haushaltsplan, Investitionsplan und Jahresabschluss
  5. Förderung des Gemeinschaftslebens im Konvikt.

(2) Im Rechtsverkehr vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein.

(3) Der Vorstand berichtet dem Kuratorium in dessen Sitzungen über die laufende Arbeit und berät sich mit ihm über wichtige Angelegenheiten des Heimes.

§12

Der/Die Konviktinspektor/in, der/die im Bugenhagen-Konvikt wohnt, ist zuständig für die laufende Geschäftsführung der Heimleitung vor Ort. Er/Sie fördert das Zusammenleben im Heim, koordiniert die Auftragserteilung sowie die Aufgabenstellung und Tätigkeit der Mitarbeitenden. Er/Sie ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

§13

Die Haftung der Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sowie des/der Konviktinspektors/in und der angestellten Mitarbeitenden beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

§14

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.